HAVE 2/2004

Les nouveaux droits du détenteur de l’animal

Guy Chappuis, Seite 92

Der Autor beschäftigt sich mit den am 1.04.2003 in Kraft getretenen Art. 42 Abs. 2 und 43 Abs. 1bis OR zu den Ansprüchen des Tierhalters bei Tod oder Verletzung seines Tieres. Er ist der Auffassung, dass die Bestimmungen keine neuen Ansprüche im Hinblick
auf Ersatz der Behandlungskosten oder des Affektionsinteresses begründen. Er formuliert folgende Thesen:
• Die Frage der Genugtuung bei Verletzung oder Tod eines Haustieres wird durch Art. 49 OR geregelt. Die in Art. 43 Abs. 1bis OR getroffene Regelung
der Beeinträchtigung des Affektionswertes hat daher auf diesem Gebiet keine eigenständige Bedeutung.
• Im Falle der Verletzung eines Tieres äussert sich der in Art. 43 Abs. 1bis OR genannte Affektionswert in der Berücksichtigung von Heilungskosten,
die den Verkaufswert des Tieres übersteigen können, wie dies in Art. 42 Abs. 3 OR vorgesehen ist, und nicht in der Anerkennung einer Genugtuungsforderung für Verletzung des Affektionswertes.
• Im Todesfall des Tieres sollte die Beeinträchtigung des Affektionswertes nur mit Zurückhaltung entschädigt werden, auch was die Höhe der allfällig
gesprochenen Beträge betrifft. Der Naturalersatz ist der Entschädigung mittels Geldleistung vorzuziehen.

Zeit ist Geld oder der unterschätzte Einfluss des Rechnungstages auf die Schadensberechnung

Stephan Weber und Marc Schaetzle, Seite 97

Die Abwicklung von schweren Personenschäden dauert regelmässig mehrere Jahre. Mit der Wahl eines
Rechnungstages wird die Quantifizierung des bisherigen und zukünftigen Schadens festgelegt. Die beiden Phasen unterscheiden sich fundamental. Während der bisherige Schaden oft konkret bestimmt
werden kann und zu verzinsen ist, ist der zukünftige Schaden abstrakt und im Falle einer Kapitalabfindung ohne Teuerung zu berechnen. Zudem werden die künftigen Leistungen diskontiert.
Entsprechend gross ist die Bedeutung des als Zäsur wirkenden Rechnungstages. Er sollte mit dem Zahltag identisch sein, ist es in der Praxis oft aber nicht, was zu grossen Differenzen führen kann.

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