Les nouveaux droits du détenteur de l’animal
Der Autor beschäftigt sich mit den am 1.04.2003 in Kraft getretenen Art. 42 Abs. 2 und 43 Abs. 1bis OR zu den Ansprüchen des Tierhalters bei Tod oder Verletzung seines Tieres. Er ist der Auffassung, dass die Bestimmungen keine neuen Ansprüche im Hinblick
auf Ersatz der Behandlungskosten oder des Affektionsinteresses begründen. Er formuliert folgende Thesen:
• Die Frage der Genugtuung bei Verletzung oder Tod eines Haustieres wird durch Art. 49 OR geregelt. Die in Art. 43 Abs. 1bis OR getroffene Regelung
der Beeinträchtigung des Affektionswertes hat daher auf diesem Gebiet keine eigenständige Bedeutung.
• Im Falle der Verletzung eines Tieres äussert sich der in Art. 43 Abs. 1bis OR genannte Affektionswert in der Berücksichtigung von Heilungskosten,
die den Verkaufswert des Tieres übersteigen können, wie dies in Art. 42 Abs. 3 OR vorgesehen ist, und nicht in der Anerkennung einer Genugtuungsforderung für Verletzung des Affektionswertes.
• Im Todesfall des Tieres sollte die Beeinträchtigung des Affektionswertes nur mit Zurückhaltung entschädigt werden, auch was die Höhe der allfällig
gesprochenen Beträge betrifft. Der Naturalersatz ist der Entschädigung mittels Geldleistung vorzuziehen.