HAVE 1/2004

Die dritte Widerrechtlichkeitstheorie

Beat Schönenberger, Seite 3

Der vorliegende Artikel befasst sich mit einer neuen Theorie der Widerrechtlichkeit. In der Lehre finden sich vermehrt Stimmen, die sich anstelle der bisherigen objektiven bzw. subjektiven Widerrechtlichkeitstheorien für eine dritte Theorie aussprechen. Nach dieser Theorie ist die Widerrechtlichkeit als Verletzung einer gegenüber dem Geschädigten bestehenden Schutzpflicht zu verstehen. Der vorliegende Artikel zeigt vorerst auf, weshalb es eine neue Theorie braucht. Sodann werden die Vorteile der Neudefinition behandelt und das Verhältnis zwischen Widerrechtlichkeit und Verschulden beleuchtet.

Mais in Bern, Haftung und Versicherung nach dem Gentechnik-Gesetz

Volker Fuhlrott, Seite 13

Die Haftpflichtbestimmungen des GTG bringen die weltweit strengsten Haftpflichtregeln mit einer Gefährdungshaftung für Forschung, Entwicklung und Produktion und einer stark erweiterten Produktehaftung für bewilligte Gentechnikprodukte. Der Schutz der Konsumenten und Landwirte steht besonders bei der grünen Gentechnik im Vordergrund. Die Gefährdungshaftung wird auf den Bewilligungsinhaber kanalisiert, der auch bei fehlerfreien Gentechnikprodukten für Schäden der Konsumenten und Landwirte einstehen muss und auch für Anwendungsfehler Dritter haftet. Die Position der Geschädigten wird durch Beweiserleichterungen und die 30-jährige Verjährung gestärkt. Erstmals muss auch der Ökoschaden ersetzt werden. Bei dieser weitgehenden Haftung steht die Versicherungswirtschaft vor der grossen Herausforderung, den erforderlichen Versicherungsschutz bereit zu stellen.

Deckungsausschlüsse für Regressansprüche

Sylvia Läubli Ziegler, Seite 26

Der Regress der Sozialversicherungen verhindert eine ungerechtfertigte Entlastung von Haftpflichtigen (und deren Haftpflichtversicherungen) und trägt zu einer risikogerechten Kostenallokation bei. Der Durchsetzung von Regressansprüchen stehen allerdings die Regressausschlussklauseln in den AVB der Privatversicherungen entgegen. Betriebsinhaber, die eine Betriebshaftpflichtversicherung abschliessen, können sich nicht darauf verlassen, dass diese die Regressansprüche der Sozialversicherungen im Schadenfall decken wird, wenn ein Arbeitnehmer einen Mitarbeiter grobfahrlässig verletzt oder wenn ein Temporärarbeiter in ihrem Betrieb einen Schaden erleidet. Regress-Ausschlussklauseln können auch Private treffen; wer z.B. als Hundehalter seine Privat-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen möchte, wenn eine Drittperson durch das Tier geschädigt wurde und die Sozialversicherung Regress anmeldet, sieht sich bei einigen Versicherungsgesellschaften ebenfalls mit einem Deckungsausschluss konfrontiert.

Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung

Kurt Pärli, Seite 32

Gesundheitlich vorbelastete Arbeitnehmer werden oft nicht oder nur eingeschränkt in Arbeitnehmerversicherungen aufgenommen. Im Aufnahmeverfahren gelangen für die Versicherung bestimmte Arbeitnehmergesundheitsdaten an den Arbeitgeber. Dieser heikle Datenfluss ist auf Mängel im Aufnahmeverfahren der involvierten Versicherungen, auf Doppelfunktionen von Personen, die Aufgaben für den Arbeitgeber und für die Versicherung wahrnehmen und auf Informationsansprüche des Arbeitgebers zurückzuführen. Diese Datenbearbeitung ist widerrechtlich, der Rechtsschutz nicht ausreichend. Zur Problemlösung werden Vorschläge zur Verwirklichung, Änderung oder Ergänzung der geltenden Rechtslage vorgestellt.

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