HAVE 2/2003

La révision de la loi sur le contrat d’assurance: quelques problèmes choisis

Franz Werro et Anne-Catherine Hahn, Seite 91

Im Mai 2003 verabschiedete der Bundesrat einen Entwurf zur Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes. Dieser Entwurf lehnt sich an den Teilentwurf an, der 1998 in die Vernehmlassung gesendet wurde, enthält in einigen wichtigen Punkten jedoch Änderungen. Der vorliegende Artikel erläutert drei zentrale Anliegen der geplanten Revision: die Einführung einer gesetzlichen Informationspflicht zu Lasten der Versicherer, die Neuregelung der Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sowie die Änderung von Art. 34 VVG, der sich mit den Versicherungsvermittlern befasst.

Haftung für perinatale Schädigung im medizinischen Bereich

Thomas M. Mannsdorfer, Seite 101

Schwere Geburtsschäden erregen das Aufsehen der Öffentlichkeit. Sie führen zu einschneidenden Veränderungen nicht nur im Leben der Betroffenen, sondern auch ihrer Angehörigen, insbesondere der Eltern. Wird ein Kind in einem Spital oder durch Mithilfe einer Medizinalperson geboren und versorgt, so stellt sich oft die Frage, ob die medizinische Behandlung oder deren Unterlassung die Geburtsschäden dieses Kindes verursacht, nicht verhindert oder dazu beigetragen hat. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich zunächst mit möglichen Schadenkategorien (Behandlungs- und Diagnosefehler, unterlassene oder mangelhafte Aufklärung sowie mangelnde Organisation und Koordination), die bei Vorliegen sämtlicher vertrags- oder deliktsrechtlicher Haftungsvoraussetzungen Ersatzansprüche des betroffenen Kindes gegen eine Medizinalperson oder den entsprechenden Spitalträger begründen können. Besonders beleuchtet wird schliesslich die Frage, wie die Haftung für die perinatale Schädigung beim Zusammenwirken verschiedener Medizinalpersonen an der Geburt oder Behandlung eines Neugeborenen (Arbeitsteilung) zu beurteilen ist.

Les nouveaux droits du détenteur en cas de lésion subie par son animal (art. 42 al. 3 et 43 al. 1bis CO)

Roland Brehm, Seite 119

Die neuen Bestimmungen über die erlittenen Verletzungen oder den Tod von Tieren im häuslichen Bereich (Art. 42 Abs. 3 und Art. 43 Abs. 1bis OR) haben neue Begriffe in das Schadenersatzrecht eingeführt. Auch sind zu Gunsten des Halters zwei grosszügige Lösungen zu erwähnen: einerseits die Rückerstattung von Behandlungskosten, auch wenn diese den Wert des verletzten Tiers übersteigen; anderseits – was eine gewisse Skepsis hervorruft – eine Genugtuungssumme zum Ausgleich des «Affektionswerts» des Tiers.

Neun Thesen zu den Hilfeleistungskosten (Pflege- und Betreuungskosten) im Haftpflichtrecht

Daniel N. Kaufmann, Seite 123

In einem Entscheid vom 26. März 2002 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zu einer Problematik, die erst vor relativ kurzer Zeit neu entdeckt (oder wiederentdeckt) worden ist, nämlich über die Pflege- und Betreuungskosten im Haftpflichtrecht. Dieser Aufsatz versucht einerseits, den Begriff der Pflege- und Betreuungskosten – hier Hilfeleistungskosten genannt – zu definieren und zu konkretisieren. Andererseits werden darin auch deren Ersatzfähigkeit und Abgeltung entsprechend behandelt. Anhand von einzelnen Thesen sollen die entsprechenden Aussagen auf den Punkt gebracht werden.

Der Geschädigte hat ein Recht auf Ersatz seiner Anwaltskosten

Max Berger, Seite 131

Der Gerichtsalltag zeigt, dass gerade im Haftpflichtprozess eine mechanische Anwendung (zivil-) prozessualer Kostenverlegungsnormen meist zu unbilligen Ergebnissen führt. Zur sachgerechten Verlegung von Prozess- und Anwaltskosten bietet sich das Veranlassungsprinzip an. Prozessuale Anwaltskosten sind als bundesrechtlich geschuldeter Schaden zu qualifizieren, was nicht ohne Folgen für das kantonale Prozessrecht bleiben kann. Vorprozessuale Kosten sind als Teil des Schadens anzusehen, der voll zu entschädigen ist. Die geschädigte Person sollte entsprechend, auch bei Teilhaftung, in der Regel für ihre Anwaltskosten vollständig entschädigt werden und keine Prozesskosten zu tragen haben. Dies gilt auch im Fall des Überklagens, solange es in guten Treuen erfolgte.

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