HAVE 1/2003

Neuere Entwicklungen in der luftverkehrsrechtlichen Unfallhaftung

RA (RAK Zelle) Franz M. Wittmann, Seite 3

Lange Zeit beherrschte das so genannte Warschauer Haftungssystem alle Diskussionen über den Schadenersatz, der von den Luftverkehrsgesellschaften oder ihren Haftpflichtversicherungen an die bei
einem Flugunfall getöteten oder verletzten Fluggäste oder deren Hinterbliebene zu leisten war. Dieses Haftungssystem mit weitreichenden versicherungstechnischen Implikationen geht auf das am 12. Oktober 1929 in Warschau von ursprünglich weniger als 30 Staaten, unter ihnen die schweizerische Eidgenossenschaft, unterzeichnete Abkommen «zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr» zurück. Die auf verschiedenen Ebenen, unter anderem seitens der EU, unternommenen Versuche einer Modernisierung dieses Haftungssystems gipfelten in der Unterzeichnung des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Das von 71 Staaten, einschliesslich der Schweiz, unterzeichnete Abkommen ist derzeit allerdings noch nicht in Kraft und das Inkrafttreten steht auch nicht unmittelbar bevor. Gleichwohl ist es lohnend, sich mit dem Inhalt des Montrealer Übereinkommens vertraut zu machen. Die bereits verbreitete Praxis bei der Regulierung von Unfallschäden in der kommerziellen Zivilluftfahrt ist dort nämlich – in der Sprache des Völkerrechts – wiedergegeben. In naher oder ferner Zukunft wird dann sogar ein gewisses Mass an Uniformität, jedenfalls im Bereich der internationalen Luftbeförderung, festzustellen sein.

Rechtsgutachten für den Nationalen Garantiefonds Schweiz und das Nationale Versicherungsbüro Schweiz zum Bagger-Küde-Fall

Alfred Keller, Seite 18

Inhaltsverzeichnis

I Die Ausgangslage .......................................... 18
1. Tatbestand................................................ 18
2. Folgen ................................................... 19
3. Auftrag .................................................. 19
4. Unterlagen ............................................... 20
5. Gesetzesgrundlagen ....................................... 20
6. Literatur ................................................ 20
II Zur Haftpflicht........................................... 20
1. Haftung für den Bagger allgemein.......................... 20
2. Betrieb eines Motorfahrzeugs?............................. 21
3. Vorliegen einer Strolchenfahrt? .......................... 24
4. Schuld an der Entwendung? ................................ 25
5. Haftung bei Nichtbetrieb ................................. 26
III Zur Deckung ............................................. 27
1. Bei Betrieb als Motorfahrzeug ............................ 27
2. Bei Nichtbetrieb ......................................... 28
IV Zum Garantiefonds ........................................ 28
1. Allgemeines .............................................. 28
2. Zur Subsidiarität ........................................ 28
3. Zum Rückgriff ............................................ 30
V Zusammenfassung ........................................... 30

Justification du sinistre et prétention frauduleuse en matière d’assurance privée

Avocat Pierre Gabus, Seite 31

Versicherungsbetrug ist ein weit verbreitetes Phänomen in der Schweiz. Das VVG bietet den Versicherern die Möglichkeit, bei nachgewiesenem Versicherungsbetrug vom Vertrag zurückzutreten. Wirtschaftliche Überlegungen halten die Versicherer allerdings davon ab, von dieser Möglichkeit in grossem Rahmen Gebrauch zu machen. Der Autor gibt einen Überblick über die zivilrechtlichen Sanktionen, die an den Versicherungsbetrug geknüpft werden. Im Speziellen setzt er sich mit Art. 40 VVG auseinander. Weiter legt er dar, weshalb er eine strikte Anwendung der Beweisregeln von Art. 8 ZGB befürwortet und die von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung in schlichte Wahrscheinlichkeit, hohe Wahrscheinlichkeit und vollen Beweis ablehnt. Zum Schluss begründet er die Wichtigkeit einer Totalrevision des VVG über
den Rahmen der vorgeschlagenen Teilrevision hinaus, um so einem umfassenden Konsumentenschutz gerecht zu werden.

Willensmängel, culpa in contrahendo und Verschweigen von Gefahrstatsachen im Privatversicherungsrecht in der neueren Praxis des Bundesgerichts

RA Dr. iur. P. C. Gutzwiller, Seite 43

Die gemeinrechtlichen Bestimmungen des OR über Willensmängel sind grundsätzlich auch im Privatversicherungsrecht anwendbar. Kennt der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss bereits eingetretene Schäden, die unter die Versicherungsdeckung fielen, so geht es nicht um Gefahrstatsachen,
d.h. Tatsachen, die lediglich der Einschätzung des Risikos durch den Versicherer dienen.
Es gelten deshalb nicht Art. 4 ff. VVG, sondern Art. 23 ff. OR, was insbesondere für den Fristenlauf von
Bedeutung ist. Bei Kenntnis relevanter Schäden urch den Versicherungsnehmer, kann sich der Versicherer
allenfalls auch auf culpa in contrahendo berufen. Auch bei Gefahrserhöhung kommen unter Umständen die Bestimmungen des OR über die Willensmängel zu Anwendung.

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