Die Rechtspflegebestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 tritt mitsamt den Ausführungsbestimmungen (Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV) und einer Vielzahl geänderter Bestimmungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe nach jahrelangen Vorarbeiten auf den 1. Januar 2003 in Kraft. Einen Kernpunkt des Allgemeinen Teils bilden die Bestimmungen über die Rechtspflege (Art. 56–62 ATSG), welche eine weitgehende Vereinheitlichung des kantonalen Beschwerdeverfahrens auf dem Gebiet der Bundessozialversicherung bringen. Diese Rechtsharmonisierung beruht auf einer weitgehenden Kontinuität zum bisherigen Rechtszustand (System des Anfechtungsstreitverfahrens). Ausgenommen vom ATSG ist die kantonale Rechtspflege in der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge. Hier bleibt es beim Klageverfahren nach Art. 73 BVG.