HAVE 3/2002

Questions choisies relatives à la prescription en matière d’assurance privée

Prof. Dr. iur. François Guisan; lic. iur. Aurélien Stettler, Seite 175

Um die Fragen, die der «Dies a quo» der Verjährung im Privatversicherungsrecht aufwirft, besser beantworten zu können, empfiehlt der Autor, nachdem er namentlich das ausländische Recht untersucht hat, von der rein objektiven Lösung des jetzigen Art. 46 VVG abzusehen und mehr in Richtung des nuancierteren Art. 130 OR zu gehen. Dies würde erlauben, Ereignisse, die diverse Schadensfolgen nach sich ziehen und über eine längere Zeitspanne wirken, befriedigend zu lösen.

Klagen aus Tabakschäden

lic. iur Claudio Parizzi, Oberwangen, Seite 180

Nachdem bereits in den 50er-Jahren eine erste Welle von Tabakklagen gegen die Tabakindustrie in den Vereinigten Staaten für diese erfolgreich, das heisst folgenlos, vorüberging, machen seit einigen Jahren neue Klagen grosses Aufsehen, die die Ta-bakproduzenten bisher ernsthafter in Bedrängnis bringen und neu auch ausländische Gerichte beschäftigen. In den USA wurden den Klägern teil weise Schadenersatzsummen und «punitive damages» in Milliardenhöhe zugesprochen. Diese Entwicklung wurde nicht zuletzt dank medizinischer Forschungsergebnisse und Enthüllungen geheimer interner Dokumente der beklagten Tabakproduzenten ermöglicht, die einen klaren Zusammenhang zwischen Nikotinkonsum und körperlicher Schädigung nachweisen. Der vorliegende Artikel zeigt Situation und Hintergründe des Tabakstreits in den USA sowie die Fragen auf, die sich dabei für die Versicherungswirtschaft stellen. Zudem wirft er einen Blick auf Tabakklagen in anderen Ländern und beleuchtet kurz die rechtliche Ausgangslage, mit welcher sich in der Schweiz solche Klagen auseinander setzen müssten.

Le suicide en droit suisse de l’assurance privée sur la vie

Bernard Viret, Professeur honoraire de l’Université de Lausanne. Ancien juge au Tribunal fédéral des assurances, Seite 187

Das Risiko des absichtlichen Selbstmords ist im schweizerischen Versicherungsvertragsrecht im Prinzip ausgeschlossen (VVG 14 I), kann jedoch unter bestimmten Bedingungen gedeckt werden: Nach einer Karrenzfrist von drei Jahren in den individuellen Versicherungen, ohne Frist in Kollektivversicherungen (berufliche Vorsorge, assurances de la clientèle). Versichert ist hingegen der pathologisch bedingte Selbstmord, es sei denn, die allgemeinen Geschäftsbedingungen schliessen dies mittels einer bestimmten und unzweideutigen Bestimmung (VVG 33) aus. Der Nachweis, dass sich der verstorbene Versicherte umgebracht hat, obliegt dem Versicherer (ZGB 8). Die hauptsächliche Schwierigkeit besteht in der Erhebung der Tatsachen. Das postmortale ärztliche Gutachten erweist sich oft als problematisch. Bestehen Zweifel über die Ursache des Ablebens (Selbstmord oder Unfall?) ist es angebracht, nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu entscheiden.

Die Haftung privatisierter Spitäler ein Überblick

lic. iur. Saskia Schmid-Geene / cand. iur. Martin Hofer, Seite 196

Der vorliegende Artikel nimmt die in zwei Kantonen durchgeführte Privatisierung öffentlicher Spitäler zum Anlass, die in der politischen Diskussion meist ausgeblendeten haftungsrechtlichen Konsequenzen einer Privatisierung zu untersuchen. Als bedeutsamste Änderung ist dabei der Übergang vom bis anhin öffentlichrechtlichen Haftungsrégime zu einer Haftung nach Art. 41 ff. OR zu nennen. Ausserdem ergeben sich durch das Erfüllen öffentlicher Aufgaben unter Zuhilfenahme privatrechtlicher Rechtssubjekte weitere haftungs-rechtliche Fragen vor allem in einem konzernrechtlichen Kontext. Zum besseren Verständnis der Materie ist der Untersuchung ein allgemeiner Teil zur Privatisierungsthematik und zum Stand der Spitalprivatisierungen in der Schweiz vorangestellt. Des Weiteren erfolgt mit der Berücksichtigung der anstehenden Haftpflichtrevision auch ein Ausblick auf die weitere Entwicklung.

Vernehmlassungsantwort des SVV zum Expertenentwurf für ein Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts

Jörg Ruf, SVV, Seite 226

Der SVV äusserte sich bereits 1997 eingehend zu einem Vorentwurf der Studienkommission für die Revision des allgemeinen Haftpflichtrechts. Die damals eingesetzte Arbeitsgruppe stellte fest, dass die Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts und eine Nachführung der Rechtsentwicklung grundsätzlich einem grossen Bedürfnis entspreche. Spezielle Regelungen, wie sie in den letzten Jahren entstanden seien (z.B. im Gewässerschutzgesetz, im Umweltschutzgesetz usw.), hätten zu einer wenig übersichtlichen Zersplitterung geführt. Auch seien gewisse geltende Gesetze überholt (z.B. das Eisenbahnhaftpflichtgesetz). Sodann trage das System der Verschuldungshaftung nicht mehr durchwegs den gesellschaftlichen Bedürfnissen Rechnung. vorgesehene Haftung für Umweltschäden angebracht werden.

Mängel wurden in der mangelnden Präzision in gewissen Teilen des Entwurfs, im weiten richterlichen Ermessen sowie in den zahlreichen Haftungserweiterungen, wie etwa bei der Umwelthaftung, und bei unsicherer Kausalität erkannt. Sodann wurden Bedenken geäussert bezüglich einzelnen Verfahrenserleichterungen für den Geschädigten im Prozess. Für die Fortführung der Arbeiten wurde eine breit abgestützte Expertenkommission gefordert (vgl. Schweizerische Versicherungszeitschrift SVZ 65/1997, S. 188 ff.).

Der Vorentwurf aus Sicht der Vereinigung der Geschädigtenanwältinnen und -anwälte

Lukas Denger / Dr. Volker Pribnow, Seite 229

Das Augenmerk der GeschädigtenanwältInnen ist naturgemäss weniger auf die dogmatischen Finessen gerichtet als auf die konkrete Durchsetzung der Haftpflichtansprüche aus Körperverletzungen und Tötung. Aus diesem Blickwinkel muss sich die Revisionsvorlagein erster Linie danach beurteilen lassen, ob sie Regelungen enthält, welche der Durchsetzung des materiellenRechts dienen.

Die grösste Hürde bildet dabei nicht die bestehende Unübersichtlichkeit der materiellen Regelungen. Bei
weitem schwerer wiegen ganz banale Probleme, wie etwa die hohen Prozesskosten, die lange Prozessdauer und die oft übertriebenen Beweisanforderungen. Ebenfalls zum Nachteil der Geschädigten wirken sich die zahlreichen offenen Rechtsfragen (z. B. im Bereich der Schadensberechnung) aus, da Unklarheiten die Durchsetzung der Ansprüche tendenziell verzögern und im Prozessfall die Risiken erhöhen.

Versicherungsaufsicht - Die neuen gesetzlichen Grundlagen

Patrick Jecklin, Informationsbeauftragter BPV/ Christian Schneiter, Mitglied der Amtsleitung BPV, Seite 231

Das Versicherungsaufsichtsrecht ist unübersichtlich und nicht mehr in allen Punkten zeitgemäss. Die Aufteilung der Materie auf fünf Bundesgesetze und mehrere Verordnungen erschweren das Verständnis der Texte und beeinträchtigen die Rechtssicherheit. Dem soll die Revision des Aufsichtsrechts abhelfen: Es wird übersichtlicher, indem die bestehenden Gesetze in einem einzigen Gesetz zusammengefasst werden, und es wird europakompatibler, indem der Schwerpunkt nicht mehr bei der präventiven Produktekontrolle, sondern bei der verstärkten Solvenzprüfung liegt. Die wichtigsten Neuerungen: Neben den Versicherungen fallen nun auch die Vermittler unter die Aufsicht; die Bestellung eines Aktuars wird vorgeschrieben; und die Aufsicht über die Finanzkonglomerate wird ausdrücklich erwähnt. Die Erneuerung des Aufsichtsrechts macht auch eine Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes notwendig.

Aktualisierte Stundenansätze für den Haushaltschaden

Alfonso Sousa-Poza / Rolf Widmer / Volker Pribnow, Seite 235

In HAVE 2002, S. 37 wurde vorgeschlagen, die ausfallende Stunde an Haushaltsarbeit für 1997 mit Fr. 26.60, die ausfallende Stunde an Kinderbetreuungsarbeit mit Fr. 33.45 zu entschädigen. Gestützt auf die Erhebungen im Rahmen der SAKE 2001 gelten nunmehr für das Jahr 2001 folgende Ansätze:

Lohnkategorie in Fr.
(Hauswirtschaftliche Angestellte 24.40)
Verschiedene Fachkräfte 27.05
Kindermädchen/Erzieherin 36.05

(Brutto-brutto-Lohnkonzept; Zusammensetzung des Spezialistenansatzes wie in HAVE 2002, S. 35)

Die Löhne dieser Kategorien sind zwischen 1997 und 2001 nicht im gleichen Mass gewachsen. Folgende jährliche Lohnwachstumsraten sind zu beobachten: Hauswirtschaftliche Angestellte: 3.4%; verschiedene Fachkräfte: 0.4%; Kindermädchen/Erzieherin: 1.9%.

Das schwache Wachstum in der Gruppe «verschiedene Fachkräfte» erklärt sich insbesondere damit, dass die zahlenmässig bedeutsame Untergruppe «Küchenpersonal» in den letzten vier Jahren kaum eine Lohnerhöhung zu verzeichnen hatte.

Vgl. zum Ganzen der Beitrag der selben Autoren in HAVE 1/2002.

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